§ 1
Name und Sitz

(1) Die im Jahr 1862 in Misburg ins Leben gerufene Schützengesellschaft ist am 20. März 1923 in die Uniformierte Schützengesellschaft e.V. umbenannt worden und hat ihren Sitz in Hannover. Sie trägt heute den Namen: "Uniformierte Schützengesellschaft Misburg e.V. von 1862" - nachstehend Verein genannt.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter Nr. 2597 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e.V., des Stadtsportbundes Hannover e.V. und des zustandigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.
(4) Der Verein gehört dem Verband Hannoverscher Schützenvereine e.V. -nachstehend VHS genannt-, dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. -nachstehend NSSV genannt- und dem Deutschen Schützenbund e.V, -nachstehend DSB genannt- an. Über weitere zweckmäßige Verbands- und Vereinszugehörigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist:
(a) die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
(b) die Förderung des Schützenbrauchtums,
(c) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
(d) die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,
(e) die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports,
(f) die Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen zur Durchführung des Schießsports und der sonstigen Vereinsveranstaltungen.

§ 3
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(2) Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Er ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins sowie seiner Ausschüsse und Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe ersetzt.
(7) Jeder die Satzung ändernde Beschluß mit haushaltsrechtlichem Inhalt muß vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 4
Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen des Vereins

(1) Der Verein ist zuständig für
  (a) die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene,
  (b) die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem NSSV und dem VHS vorbehalten ist,
  (c) die Veranstaltung von Meisterschaften auf Vereinsebene sowie die Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene,
  (d) die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens
(2) Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung. Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
(4) Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den VHS zum NSSV und DSB erwerben oder erhalten. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im VHS und im NSSV.
(5) Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit dem Sportschießen und seinem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit diese Fragen nicht der Beschlußfassung durch den VHS oder DSB und/oder NSSV vorbehalten sind.
(6) Der Verein ist verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluß über seine Auflösung unverzüglich dem Präsidium des VHS anzuzeigen. Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzung und Ordnungen des DSB, des NSSV und des VHS. Die Pflicht zur Übernahme und Befolgung des vom DSB, des NSSV und des VHS gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart werden.
(7) Der Verein erkennt - in gegenseitigem Interesse - ein Informationsrecht der Organe der Verbände an.
(8) Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem VHS unverzüglich anzuzeigen.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden
  (a) von natürlichen, volljährigen Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind,
  (b) von jugendliche Personen unter 18 Jahren mit Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter,
  (c) von juristischen Personen als passive Mitglieder.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den geschäftsführenden Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(4) Durch seinen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des DSB, des NSSV und des VHS sowie des Vereinsrechts des BGB an.
(5) Mit dem Tag der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Ferner ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
(7) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder von der Mitgliederversammlung ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein und das Schützenwesen verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 7
Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des VHS, des NSSV und DSB zu wahren, bei der Erreichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV und VHS gesetzte Recht zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstrafgewalt des DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des DSB, des NSSV, des VHS und des Vereines zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV sowie des VHS an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.
(5) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet
  (a) im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig an den festgesetzten Schießen sowie den sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen,
  (b) sich entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Uniformordnung eine Uniform zu beschaffen und zu den festgelegten Anlässen zu tragen,
 (c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden zur Erhaltung und Pflege der Vereinsanlagen sowie zur Durchführung der Vereinszwecke und der Vereinstätigkeiten zu leisten oder den ersatzweise dafür festgesetzten Geldbetrag zu zahlen.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Verein spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise gegen seine in § 6 (5) und § 8 aufgeführten Pflichten verstößt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und die Äußerungsfrist so zu bemessen, daß sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Die Ausschlußentscheidung ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß stehen dem Mitglied die in § 14 der Satzung genannten Rechtsschutzmöglichkeiten offen.
(5) Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum DSB, zum NSSV, zum VHS und zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 10
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Stimmrecht und Versicherungsschutz bestehen nur dann, wenn die Beiträge bezahlt sind.

§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 (1)
 (b) der erweiterte Vorstand gem. § 12 (2)
  (c) die Mitgliederversammlung gem. § 13
   (d) der Ehrenrat gem. § 14
    (e) die Kassenprüfer gem. § 1

§ 12
Vorstand

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  (a) der Vorsitzende
  (b) der stellvertretende Vorsitzende
  (c) der Schatzmeister
  (d) der Schriftführer
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  (a) der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 (1)
  (b) der stellvertretende Schatzmeister
  (c) der stellvertretende Schriftführer
  (d) der Sportleiter
  (e) die Damenleiterin
  (f) der Jugendleiter
  (g) der Waffen- und Gerätewart
  (h) der Festleiter
  (i) der Pressewart
  (j) der Vertreter der Senioren
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 2 (d - k) werden im Fall ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern, soweit Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, vertreten.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Vorstandsbezeichnung in der weiblichen Form.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(7) Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich im Wesentlichen aus ihrer Funktionsbezeichnung. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen daneben insbesondere die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Vorlage der Jahresplanung, die Vorbereitung des Haushaltsplanes und die Erstellung der Jahresberichte.
(8) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes soll mindestens einmal im Vierteljahr und eine Sitzung des erweiterten Vorstandes mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(9) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Sitzungen der Vereinsorgane sowie der Ausschüsse und Kommissionen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch zu jedem Punkt der Tagesordnung jederzeit das Wort zu erteilen.
(10) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 (drei) Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 13
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  (a) die Wahl der übrigen Organe des Vereins gem. § 11
  (b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  (c) die Entlastung des Vorstands
  (d) die Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages
  (e) die Festsetzung des Vereinsbeitrages
  (f) den Erlaß von Ordnungen zur Regelung von Vereinsangelegenheiten
  (g) die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Vereinigungen
  (h) die Angelegenheiten, die für den Verein von weitreichender Bedeutung sind
  (i) Satzungsänderungen
  (j) die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder diese beantragen. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 (vierzehn) Tage. In der Einladung sind die Gründe und der Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung anzugeben.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 7 (sieben) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.
(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. Satzungsänderungen oder eine Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(9) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt wird und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Niederschrift wird vom Schriftführer oder seinem Vertreter gefertigt und von ihm und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 14
Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
(3) Der Ehrenrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen.
(5) Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können.
(6) Der Ehrenrat kann als Berufungsinstanz gem. § 9 (4) feststellen, daß die durch den Vorstand ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, diese bestätigen oder andere Maßnahmen treffen.
(7) Der Ehrenrat kann als Maßregeln aussprechen:
  (a) Verwarnung
  (b) Verweis
  (c) Schwerer Verweis
  (d) Ausschluß
(8) Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel zum Ehrenrat des NSSV zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ehrenratsbeschlusses beim VHS einzulegen. Die Einlegung des Rechtsmittels beim Ehrenrat des NSSV gilt als fristwahrend.

§ 15
Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlußgemäße Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
(4) Über die durchgeführten Buchprüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten, damit dem Vorstand und dem Schatzmeister Entlastung erteilt werden kann.

§ 16
Ausschüsse und Kommissionen

(1) Für besondere Aufgaben und zur Unterstützung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse und Kommissionen für die Dauer einer Vorstandswahlperiode gebildet werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen wählen sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 17
Vereinseigentum

Alle Anschaffungen des Vereins bilden das Vereinseigentum. Über Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 18
Wahlen und Abstimmungen

(1) Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung oder Sitzung eines Vereinsorgans ist beschlußfähig.
(2) Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muß eine Wahl schriftlich und geheim erfolgen.
(3) Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und es besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Mitglieder aus Organen des Vereins oder gebildeten Ausschüssen und Kommissionen kommissarische Mitglieder zu berufen, deren Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung für den Rest der Vorstandswahlperiode erfolgen muß.

§ 19
Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige sportliche Zwecke in Niedersachsen im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
(2) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.

§ 20
Inkrafttreten

Mit der Annahme vorstehender Satzung durch die Mitgliederversammlung am 14. März 1998, der Änderung durch die Mitgliederversammlung am 6. März 1999 und der Eintragung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom 31.01.1981 außer Kraft.
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

 

Die Satzung ist am 17. August 1999 - eingearbeitete Änderungen sind am 19.März 2002 -in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 2597 eingetragen worden.